Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Klima- und Energiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Aufgaben des Expertenbeirates
§ 9. (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.Paragraph 9, (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2)Absatz 2,Der Expertenbeirat gibt Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab.Der Expertenbeirat gibt Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins, ab.
(3)Absatz 3,Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
Schlagworte
Förderungsvergabe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009
Dokumentnummer
NOR40088520