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§ 10 KLI.EN-FondsG

Fassungen
07.07.2007 bis 07.04.2009 — BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
§ 1008.04.200925.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 37/2009
§ 1007.07.200707.04.2009 BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klima- und Energiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.07.2007BGBl. I Nr. 40/2007

Außerkrafttretensdatum

07.04.2009danach: BGBl. I Nr. 37/2009

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Geschäftsführung

Paragraph 10, (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Aufgaben einer Geschäftsstelle.

  1. Absatz 2,Den Geschäftsführern obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach außen sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 3, zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Sichtung und Aufbereitung der eingelangten Förderansuchen und der Auftragsanbote sowie deren Zuteilung an die Abwicklungsstellen,
    2. Ziffer 2
      die Vorlage der Förderansuchen und der Auftragsanbote an den Expertenbeirat zur Beratung,
    3. Ziffer 3
      die Vorlage der Förderansuchen und der Auftragsanbote zusammen mit einer Empfehlung des Expertenbeirates an das Präsidium zur Entscheidung über die Gewährung einer Förderung bzw. der Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 7, Absatz 10,,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente (Paragraph 3,) und
    5. Ziffer 5
      die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Beschlussfassungen des Expertenbeirates und des Präsidiums.
  3. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat das Präsidium hinsichtlich des Strategischen Planungsdokuments bzw. der Richtlinien zu beraten, bis spätestens drei Monate nach einem diesbezüglichen Auftrag durch das Präsidium das Strategische Planungsdokument bzw. die Richtlinien auszuarbeiten und diese dem Expertenbeirat zur Beratung sowie dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Absatz 5,Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. Oktober das Jahresprogramm für das folgende Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. März den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, für das vergangene Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 7,Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung für den Fonds auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Absatz 8,Die Geschäftsführung hat das Fondsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten und anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088521