Rechtstracker.at

§ 5 BTÜ-V

Fassungen
15.07.2007 bis 20.01.2010 — BGBl. II Nr. 158/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 24/2010
§ 515.07.200720.01.2010 BGBl. II Nr. 158/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.07.2007BGBl. II Nr. 158/2007

Außerkrafttretensdatum

20.01.2010danach: BGBl. II Nr. 24/2010

Abkürzung

BTÜ-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entnahme von Blutproben bei Sentineltieren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet oder in daran angrenzenden Regionen von Nachbarstaaten, sind im Rahmen des Überwachungsprogramms gemäß Paragraph 3, auch Sentineltiere durch Entnahme von Blutproben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.
  2. Absatz 2,Der Einsatz und die Auswahl der Sentineltiere haben hierbei auf der Grundlage veterinärfachlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe des Einsatzplans für Sentineltiere (Paragraph 3,) durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen und sind vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  3. Absatz 3,Die Sentineltiere sind – zusätzlich zur Ohrmarkennummer – dauerhaft als solche zu kennzeichnen und vom amtlichen Tierarzt zu registrieren. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren sind vom Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen unverzüglich andere, als Sentineltiere geeignete, Tiere als Ersatz auszuwählen. Als Sentineltiere sind bevorzugt solche Tiere auszuwählen, deren Verbleib im Betrieb über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Im Zusammenhang mit einem Ausbruch von Bluetongue sind die Untersuchungen von Sentineltieren so lange weiter durchzuführen, bis die Vorgaben der OIE zur Anerkennung der Freiheit von Bluetongue erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40088582