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Art. 1 § 87 FinStrG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 44/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 87 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
Art. 1 § 8701.01.201431.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 8701.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 44/2007
Art. 1 § 8701.01.198631.12.2007 BGBl. Nr. 571/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 44/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 14/2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Verhängung der Untersuchungshaft bedarf eines Bescheides. In der Begründung sind insbesondere auch die Tatsachen anzugeben, auf Grund derer die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Vorliegen eines oder mehrerer der im Paragraph 86, Absatz eins, angeführten Haftgründe angenommen hat. Dieser Bescheid samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort bekanntzugeben und binnen 24 Stunden auch schriftlich zuzustellen. Die mündliche Bekanntgabe ist in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Paragraph 86, Absatz eins, genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.
  3. Absatz 3,Alle am Finanzstrafverfahren in amtlicher Eigenschaft teilnehmenden Person sind verpflichtet, auf die möglichste Abkürzung der Haft hinzuwirken.
  4. Absatz 4,Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Untersuchungshaft ist auch aufzuheben, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen ist. Sie darf einen Monat, bei Fluchtgefahr zwei Monate nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende des Spruchsenates (Paragraph 86, Absatz eins,) unverzüglich zu entscheiden. Über die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid entscheidet der Vorsitzende des im Absatz 2, bezeichneten Berufungssenates. Erachtet die Finanzstrafbehörde, daß dem Enthaftungsantrag zu entsprechen ist, so hat sie auch ohne Befassung des Vorsitzenden des Spruchsenates die Untersuchungshaft aufzuheben.
  6. Absatz 6,Gegen die gemäß Absatz 2 und Absatz 5, ergangenen Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungssenates ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben.
  7. Absatz 7,Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal der Sicherheitsbehörden oder in der nächstgelegenen Justizanstalt, jedoch möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in Justizanstalten gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß Paragraphen 182 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommen. Entscheidungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (Paragraph 189, Absatz 2, StPO) stehen dem im Paragraph 86, Absatz eins, bezeichneten Vorsitzenden des Spruchsenates zu. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, dass der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft so vorzunehmen ist, dass keine Verdunkelungsgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera b,) besteht.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40088723