Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 251Artikel 2, Paragraph 251
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
§ 251.Paragraph 251,
(1)Absatz eins,Wer als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.Wer als Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 310, StGB zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
Schlagworte
Steuergeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40088810