Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem nächsten Monatsersten nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, entstanden sind, sind noch gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 275/1995 abzugelten.Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995,, entstanden sind, sind noch gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, abzugelten.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2007 ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007, ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40088849