Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
5. Abschnitt
STAATSANWÄLTE
§ 153. (1) Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthalten die §§ 12 bis 28 und 39 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.Paragraph 153, (1) Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthalten die Paragraphen 12 bis 28 und 39 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt gemäß § 12 des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt gemäß Paragraph 12, des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(3)Absatz 3,§ 78e ist auf Staatsanwälte nicht anzuwenden.Paragraph 78 e, ist auf Staatsanwälte nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40088947