Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 217Paragraph 217
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
§ 217.Paragraph 217,
(1)Absatz eins,Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n) | Amtstitel |
in den Gehaltsstufen 1 bis 9 | ab der Gehaltsstufe 10 |
L PH, L 1 | Professor |
| je nach Verwendung |
L 2 | Berufsschullehrer Erzieher Fachlehrer Kindergärtnerin an Übungskindergärten Sonderkindergärtnerin Sonderkindergärtnerin an Übungskindergärten Sonderschullehrer Praxisschullehrer | Berufsschuloberlehrer Obererzieher Fachoberlehrer Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten Obersonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin an Übungskindergärten Sonderschuloberlehrer Praxisschuloberlehrer |
L 3 | Kindergärtnerin an Übungskindergärten Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) Sonderkindergärtnerin | Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) Obersonderkindergärtnerin |
| | |
(2)Absatz 2,Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:Für die Lehrer sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
für den | Amtstitel |
Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts | Direktor |
Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes | Direktorstellvertreter |
Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Abteilungsvorstand |
Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Fachvorstand |
Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes | Erziehungsleiter |
| |
(3)Absatz 3,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
die Schuld des Lehrers gering ist,
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40088963