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§ 102 B-BSG

Fassungen
01.09.2007 bis 27.12.2013 — BGBl. I Nr. 53/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute28.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 10201.09.200727.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 10231.12.200331.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 10201.06.199930.12.2003 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß Paragraph 73, Absatz 2, erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung “Ingenieur” Voraussetzung waren.
    2. Ziffer 2
      Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1995,, gilt als Verordnung zu Paragraph 85, dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte “höheres Gefährdungspotential” die Worte “hohes Gefährdungspotential” treten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40089115