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§ 5 TTG 2007

Fassungen
01.08.2007 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 54/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 130/2022
§ 501.08.200731.08.2022 BGBl. I Nr. 54/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 54/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022danach: BGBl. I Nr. 130/2022

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Überwachung und Duldungspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde und die in Paragraph 4, Absatz eins und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.
  2. Absatz 2,Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,
    1. Ziffer eins
      Kontrollen gemäß Paragraphen 4 und 6 zu dulden,
    2. Ziffer 2
      die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.
  4. Absatz 4,Werden die Kosten gemäß Absatz 3, nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
    1. Ziffer eins
      bei innerösterreichischen Transporten der Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß Paragraph 8
    schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Ziffer eins und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089254