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§ 86 VAG

Fassungen
01.08.2007 bis 29.09.2008 — BGBl. I Nr. 56/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8630.09.200831.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 8601.08.200729.09.2008 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 8615.07.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 8601.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8601.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 8606.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 8611.01.199205.01.1995 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 56/2007

Außerkrafttretensdatum

29.09.2008

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Absatz eins, zweiter Satz ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen vergleiche Paragraph 119 i, Absatz 17,).

Text

Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph 62,) gelten die Paragraphen 81, Absatz eins, 81 b, Absatz 5 und 6, 81 f Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2, 81 h, Absatz eins und 2, 81 i, 81 j, 81 l und 85 a Absatz eins und 2, Für Sterbekassen gilt auch Paragraph 81 k,
  2. Absatz 2,Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
  3. Absatz 3,In der Satzung kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen,
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
    4. Ziffer 4
      Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 62,, die die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, erfüllen, nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P86/NOR40089345