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§ 109a ForstG

Fassungen
20.10.2007 bis 11.07.2016 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109a heute12.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 109a20.10.200711.07.2016 BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109 a

Inkrafttretensdatum

20.10.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 109 a,

  1. Absatz eins,Im Bescheid nach Paragraph 109, Absatz 3, ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Paragraph 109, Absatz 6, bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach Paragraph 105, Absatz eins, geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder
    2. Ziffer 2
      die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, unterscheiden, oder
    3. Ziffer 3
      der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Ziffer 2, besteht.
  2. Absatz 2,Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
  3. Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes
    1. Ziffer eins
      Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,
    2. Ziffer 2
      Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,
    3. Ziffer 3
      Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,
    4. Ziffer 4
      Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,
    gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.
  4. Absatz 4,Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.
  5. Absatz 5,Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,
    1. Ziffer eins
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, ist und
    2. Ziffer 2
      die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach Paragraph 105, Absatz eins, jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.
  6. Absatz 6,Die Eignungsprüfung ist für die Berufe
    1. Ziffer eins
      Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,
    2. Ziffer 2
      Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
    abzulegen.
  7. Absatz 7,Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach Paragraph 109, Absatz 3, vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40089495