Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109aParagraph 109 a
Text
Ausgleichsmaßnahmen
§ 109a.Paragraph 109 a,
(1)Absatz eins,Im Bescheid nach § 109 Abs. 3 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wennIm Bescheid nach Paragraph 109, Absatz 3, ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach § 109 Abs. 6 bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach § 105 Abs. 1 geforderten Ausbildungsdauer liegt, oderdie Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Paragraph 109, Absatz 6, bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach Paragraph 105, Absatz eins, geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder
die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden, oderdie bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, unterscheiden, oder
der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 2 besteht.der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Ziffer 2, besteht.
(2)Absatz 2,Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
(3)Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes
Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,
Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,
Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,
Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,
gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.
(4)Absatz 4,Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.
(5)Absatz 5,Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist undderen Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, ist und
die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach Paragraph 105, Absatz eins, jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.
(6)Absatz 6,Die Eignungsprüfung ist für die Berufe
Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,
Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
abzulegen.
(7)Absatz 7,Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 3 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach Paragraph 109, Absatz 3, vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40089495