Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,
die Bedingungen des Vertrags und
die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowiedie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie
vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationenvor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erforderlichen Informationen
zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die in den Absatz eins und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der RechtsträgerAbweichend von Absatz eins, kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger
die in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, unddie in Absatz eins, genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übermitteln kann, und den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sei.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Dokumentnummer
NOR40089554