Rechtstracker.at

§ 69 WAG 2007

Fassungen
01.11.2007 bis 30.12.2011 — BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6931.12.201102.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6901.11.200730.12.2011 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. I Nr. 145/2011

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Systematische Internalisierer

Vorhandels-Transparenzvorschriften

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Systematische Internalisierer haben verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu veröffentlichen, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gemäß Artikel 22, Absatz eins, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, gibt; besteht kein liquider Markt, haben systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Systematische Internalisierer können die Größe festlegen, zu der sie Kursofferten angeben. Jedes Angebot für eine Aktie hat einen verbindlichen Geld- oder Briefkurs zu umfassen, wobei die Größe bis zur Standardmarktgröße für die Aktienklasse, der die Aktie angehört, festgelegt werden kann. Der Kurs hat die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie gemäß Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, widerzuspiegeln.
  3. Absatz 3,Die Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Systematische Internalisierer haben ihre Kursangebote regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten gemäß den Artikel 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu veröffentlichen. Die Angebote können jederzeit aktualisiert werden und im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen zurückgezogen werden. Die Kursangebote sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat als zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
    1. Ziffer eins
      einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen; Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, sind anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      eine Liste sämtlicher liquider Aktien, für die sie zuständig ist, gemäß Artikel 22, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu erstellen und zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Ein Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, aufweisen.

Schlagworte

Geldkurs

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089581