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§ 28a KSchG

Fassungen
01.11.2007 bis 31.10.2009 — BGBl. I Nr. 60/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009danach: BGBl. I Nr. 66/2009

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder Wertpapierdienstleistungen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
  3. Absatz 2,Paragraph 28, Absatz 2, ist anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40090162