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Art. 1 § 73 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
01.08.2007 bis 29.11.2010 — BGBl. I Nr. 61/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7330.11.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 7301.08.200729.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 7319.07.198431.07.2007 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 61/2007

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 93/2010

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. Ziffer eins
      der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
    3. Ziffer 3
      das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
    4. Ziffer 4
      wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
  3. Absatz 3,Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40090363