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§ 16 GGBG

Fassungen
01.08.2007 bis 20.05.2011 — BGBl. I Nr. 63/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute21.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 1601.08.200720.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 63/2007
§ 1628.10.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 118/2005
§ 1625.05.200227.10.2005 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 1601.09.199824.05.2002 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 63/2007

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011danach: BGBl. I Nr. 35/2011

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Mängel festgestellt wurden oder
    2. Ziffer 2
      nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß Paragraph 27, Absatz 4, festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      festgestellte Mängel, welche gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei oder römisch eins einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß Paragraph 27, Absatz 4, festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.
  2. Absatz 2,Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  3. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,)

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002;
Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005;
Art. 2, BGBl. I Nr. 63/2007.
2. EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40090403