Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.08.2007 bis 02.10.2012 — BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute02.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 72/2015
§ 1603.10.201201.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 333/2012
§ 1601.08.200702.10.2012 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. II Nr. 178/2007

Außerkrafttretensdatum

02.10.2012danach: BGBl. II Nr. 333/2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden.
  2. Absatz 2,Rinder aus Gebieten gemäß Paragraph 14, Absatz 8, dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 14, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder aus Gebieten gemäß Paragraph 14, Absatz 8, dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutprobenentnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40090427