Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Art der Abfrage
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Anlage genannten Datenarten und
die Gliederungsdarstellung der Datenarten
auswählt.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Anlage genannten Datenarten.
(3)Absatz 3,Sofern das Ergebnis der Abfrage einen Rückschluss auf Einzelpersonen zulässt, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines Leerfeldes vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40090669