Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
11.08.2007 bis 29.09.2010 — BGBl. II Nr. 201/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 930.09.201002.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 310/2010 · aufgehoben
§ 911.08.200729.09.2010 BGBl. II Nr. 201/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.08.2007BGBl. II Nr. 201/2007

Außerkrafttretensdatum

29.09.2010danach: BGBl. II Nr. 310/2010

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Technische Vorkehrungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem zur Erreichung des Abfragezweckes erforderlichen Ausmaß möglich sind (Paragraph 4 und Paragraph 5,).
  2. Absatz 2,Für den Verbindungsaufbau zu der Gesamtevidenz dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus der Gesamtevidenz über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  3. Absatz 3,Zugriffe auf die Gesamtevidenz sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge programmtechnisch nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenz und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
  4. Absatz 4,Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in der Gesamtevidenz sowie eine Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40090673