Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Rechtsträger
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,„Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, BWG;
Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 WAG 2007;Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 1993 nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, WAG 2007;
Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007;Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, WAG 2007;
Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007;Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007;
Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 WAG 2007;Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, WAG 2007;
Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 WAG 2007;Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Paragraph 12, Absatz 4, WAG 2007;
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7
BWG.
(2)Absatz 2,Auf die in Abs. 1 Z 6 und 7 angeführten Rechtsträger findet § 2 keine Anwendung.Auf die in Absatz eins, Ziffer 6 und 7 angeführten Rechtsträger findet Paragraph 2, keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Abs. 1 angeführten Rechtsträger richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Absatz eins, angeführten Rechtsträger richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
NOR40090694