Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen
§ 10.Paragraph 10,
Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet. Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40090727