Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.Paragraph 11, (1) Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2)Absatz 2,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den Paragraphen 7 bis 9, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.
Schlagworte
Informationsassistentin, Bibliotheksassistentin,
Informationsassistent, Bibliotheksassistent
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2009
Dokumentnummer
NOR40090841