Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 14. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.Paragraph 14, (1) Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2)Absatz 2,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss jeder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des technischen Dienstes.
(5)Absatz 5,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung Wirtschaftsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Wirtschaftsdienstes.
(6)Absatz 6,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung Feldzeugdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Feldzeugdienstes.
(7)Absatz 7,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung Kraftfahrbetriebsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Kraftfahrdienstes.
Schlagworte
Informationsassistentin, Bibliotheksassistentin,
Informationsassistent, Bibliotheksassistent
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009
Dokumentnummer
NOR40090932