Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2007 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 223/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 161/2009
§ 801.09.200731.05.2009 BGBl. II Nr. 223/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 223/2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. II Nr. 161/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 8, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  1. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009

Gesetzesnummer

20005460

Dokumentnummer

NOR40090952