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§ 6a VGÜ

Fassungen
01.03.2008 bis 28.02.2014 — BGBl. II Nr. 224/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a heute01.03.2014 § → § BGBl. II Nr. 26/2014
§ 6a01.03.200828.02.2014 BGBl. II Nr. 224/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. II Nr. 224/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014danach: BGBl. II Nr. 26/2014

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 6 a,

Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40090965