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§ 2 HStBV

Fassungen
01.10.2007 bis 06.04.2009 — BGBl. II Nr. 245/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.04.200930.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 102/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
§ 201.10.200706.04.2009 BGBl. II Nr. 245/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 245/2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2009danach: BGBl. II Nr. 102/2009

Abkürzung

HStBV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Einhebung des Studienbeitrages

Paragraph 2, (1) Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
  2. Absatz 3,Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
  3. Absatz 4,Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Gesetzesnummer

20005471

Dokumentnummer

NOR40091015