Rechtstracker.at

§ 9 VNG

Fassungen
02.10.2007 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 68/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 902.10.200730.04.2016 BGBl. I Nr. 68/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.10.2007BGBl. I Nr. 68/2007

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausfuhrkontrolle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091136