Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wennDie Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG vorzuschreiben, wenn
im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.die Amtshandlung von einer gemäß Paragraph 55, AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 AVG erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist Paragraph 6, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40091233