Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstassistenten-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in Paragraph 2, oder Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Als Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.Als Lehrveranstaltung nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, Absatz 3, gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024
Dokumentnummer
NOR40091339