Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstassistenten-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Absatz 2, genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:Als Masterstudien nach Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Mountain Risk Engineering und
Holztechnologie und Management.
(3)Absatz 3,Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Absatz 2, genannten Masterstudien werden festgelegt:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Controlling im Forstbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40091341