Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Anwendungsbezogene Regelungen
Antifoulings
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-Produkte der Verhinderung des Bewuchses („Fouling“) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen – unabhängig von deren Einsatzbereich – oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht sowie an völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB Wasserbauwerke) dienen.
(2)Absatz 2,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, sind verboten:
Zinnorganische Verbindungen,
Hexachlorcyclohexan (HCH),
Polychlorierte Biphenyle (PCB),
Polychlorierte Terphenyle (PCT).
(3)Absatz 3,Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind („Freie Assoziationsfarben“).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2007
Schlagworte
Schiffskörper, Fischzucht
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40091370