Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute13.05.2026 § → § BGBl. II Nr. 120/2026
§ 1118.06.202512.05.2026 § → § BGBl. II Nr. 109/2025
§ 1101.09.202317.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 258/2023
§ 1121.09.202131.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 399/2021
§ 1128.08.201920.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 256/2019
§ 1101.04.201727.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 1130.08.201431.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 212/2014
§ 1101.10.200730.09.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2013
§ 1101.12.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2013

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

  10 bis 30 IT-Arbeitsplätze ..................... 4 Wochenstunden,

  31 bis 60 IT-Arbeitsplätze ..................... 5 Wochenstunden,

  61 bis 90 IT-Arbeitsplätze ..................... 6 Wochenstunden,

  91 bis 120 IT-Arbeitsplätze .................... 7 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene

Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in

folgendem Höchstausmaß:

  Bis zu 150 Studierenden je Pädagogische

  Hochschule .....................................  2 Wochenstunden,

  von 151 bis 500 Studierenden je Pädagogische

  Hochschule .....................................  4 Wochenstunden,

  von 501 bis 900 Studierenden je Pädagogische

  Hochschule .....................................  6 Wochenstunden,

  von 901 bis 1 300 Studierenden je Pädagogische

  Hochschule .....................................  8 Wochenstunden,

  von 1 301 bis 1 700 Studierenden je

  Pädagogische Hochschule ........................ 10 Wochenstunden,

  von 1 701 bis 2 100 Studierenden je

  Pädagogische Hochschule ........................ 12 Wochenstunden,

  von 2 100 bis 3 000 Studierenden je

  Pädagogische Hochschule ........................ 14 Wochenstunden,

mehr als 3 000 Studierende je Pädagogische

Hochschule ....................................... 16 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.

  1. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 4,Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Paragraph 11, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.

Schlagworte

Hardwareunterstützung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40091576