Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2013,
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondereDie pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze ..................... 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze ..................... 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze ..................... 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze .................... 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene
Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in
folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 4 Wochenstunden,
von 501 bis 900 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 6 Wochenstunden,
von 901 bis 1 300 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 8 Wochenstunden,
von 1 301 bis 1 700 Studierenden je
Pädagogische Hochschule ........................ 10 Wochenstunden,
von 1 701 bis 2 100 Studierenden je
Pädagogische Hochschule ........................ 12 Wochenstunden,
von 2 100 bis 3 000 Studierenden je
Pädagogische Hochschule ........................ 14 Wochenstunden,
mehr als 3 000 Studierende je Pädagogische
Hochschule ....................................... 16 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.
(4)Absatz 4,Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 11 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Paragraph 11, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.