Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.10.2007 bis 30.06.2008 — BGBl. II Nr. 295/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2008 § → § BGBl. II Nr. 233/2008
§ 330.10.200730.06.2008 BGBl. II Nr. 295/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den

österreichischen Zuckersektor

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.10.2007BGBl. II Nr. 295/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. II Nr. 233/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Hauptstück

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den

österreichischen Zuckersektor

1. Abschnitt

Lieferrechtsverzicht durch die Rübenproduzenten

Antragstellung

Paragraph 3, (1) Der Antrag nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit den Artikel 7 a und 8 a der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007 aus 2008, mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.

  1. Absatz 2,Im Antrag nach Absatz eins, ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Absatz eins, ergibt.
  2. Absatz 3,Rübenproduzenten, die keinen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

20005508

Dokumentnummer

NOR40091584