Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den
österreichischen Zuckersektor
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Hauptstück
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den
österreichischen Zuckersektor
1. Abschnitt
Lieferrechtsverzicht durch die Rübenproduzenten
Antragstellung
§ 3. (1) Der Antrag nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit den Art. 7a und 8a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.Paragraph 3, (1) Der Antrag nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit den Artikel 7 a und 8 a der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007 aus 2008, mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.
(2)Absatz 2,Im Antrag nach Abs. 1 ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Abs. 1 ergibt.Im Antrag nach Absatz eins, ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Absatz eins, ergibt.
(3)Absatz 3,Rübenproduzenten, die keinen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40091584