Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
01.10.2007 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 71/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 1a01.10.200731.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 1a01.09.200430.09.2007 BGBl. I Nr. 103/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrbeauftragtengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 71/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 9/2012

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Werden
    1. Ziffer eins
      an Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      an Pädagogischen Hochschulen nach Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 oder
    3. Ziffer 3
      in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen
    Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Absatz 2, letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu vergüten.
  2. Absatz 2,Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
  3. Absatz 3,Durch die Vergütung nach Absatz eins, sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

Schlagworte

Lehrplan, Ausbildungsplan, Sozialphase

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10009644

Dokumentnummer

NOR40091602