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§ 6 UPG

Fassungen
01.10.2007 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 71/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 601.10.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 601.08.198830.09.2007 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 71/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Praxisplätze

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (Paragraph 25,) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
  2. Absatz 2,Die Leiter von Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
  4. Absatz 4,Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
    1. Ziffer eins
      in der 5. Schulstufe,
    2. Ziffer 2
      wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
    3. Ziffer 3
      wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
    4. Ziffer 4
      wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung ist oder
    5. Ziffer 5
      wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
  5. Absatz 5,Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Absatz eins bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
    1. Ziffer eins
      Schüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
    2. Ziffer 2
      Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
    3. Ziffer 3
      einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
    werden.

Schlagworte

Befähigungsprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40091614