Rechtstracker.at

§ 225m AktG

Fassungen
15.12.2007 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 72/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225m heute01.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 186/2022
§ 225m01.08.201930.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 63/2019
§ 225m01.08.201031.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 225m01.08.200931.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 225m15.12.200731.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 225m08.10.200414.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 225m01.07.199607.10.2004 BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 m

Inkrafttretensdatum

15.12.2007BGBl. I Nr. 72/2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und

Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

Paragraph 225 m,

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
    2. Ziffer 2
      nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, WTBO verloren haben müssen;
    3. Ziffer 3
      für den Fall der Beteiligung von Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, an der Verschmelzung:
      1. Litera a
        nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied,
      2. Litera b
        nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.
  6. Absatz 6,Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des Paragraph 225 l, Absatz eins,

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8, 11 und 14 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40091664