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§ 244 AktG

Fassungen
15.12.2007 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 72/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 244 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 24415.12.200731.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 24401.01.196614.12.2007 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

15.12.2007BGBl. I Nr. 72/2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 13,

Text

Barabfindung widersprechender Aktionäre

Paragraph 244,

  1. Absatz eins,Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat den Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, die Bedingungen der Barabfindung mitzuteilen, die widersprechenden Aktionären angeboten wird.
  3. Absatz 3,Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist mindestens während 14 Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen und auf Verlangen jedem Aktionär in Abschrift unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der Einberufung der Hauptversammlung sind die Aktionäre auf ihre Rechte nach diesem Absatz hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Im übrigen gilt Paragraph 234 b, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40091668