Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 244Paragraph 244
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 13.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 13,
Text
Barabfindung widersprechender Aktionäre
§ 244.Paragraph 244,
(1)Absatz eins,Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat den Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, die Bedingungen der Barabfindung mitzuteilen, die widersprechenden Aktionären angeboten wird.
(3)Absatz 3,Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist mindestens während 14 Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen und auf Verlangen jedem Aktionär in Abschrift unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der Einberufung der Hauptversammlung sind die Aktionäre auf ihre Rechte nach diesem Absatz hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Im übrigen gilt § 234b sinngemäß.Im übrigen gilt Paragraph 234 b, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40091668