Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
„Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.
„Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
„Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR40091786