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Art. 1

Fassungen
01.11.2007 bis 30.11.2018 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.12.2018 § → § BGBl. III Nr. 152/2018
Art. 101.11.200730.11.2018 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. III Nr. 152/2018

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
  2. Ziffer 2
    „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
  3. Ziffer 3
    „Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.
  4. Ziffer 4
    „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
  5. Ziffer 5
    „Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091786