Rechtstracker.at

§ 5a KBGG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 76/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 53/2016
§ 5a01.01.201028.02.2017 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
§ 5a01.01.200831.12.2009 BGBl. I Nr. 76/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 76/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 116/2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kurzleistungen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 20,8 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Werden die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, ab dem 17. Lebensmonat des Kindes 10,4 € täglich.
  3. Absatz 3,Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Absatz eins, Paragraph 3 a, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091831