Rechtstracker.at

§ 258 ArbVG

Fassungen
15.12.2007 bis 31.07.2023 — BGBl. I Nr. 77/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 258 heute01.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 60/2023
§ 25815.12.200731.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2007
§ 25818.08.200613.11.2007 BGBl. I Nr. 104/2006 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

15.12.2007BGBl. I Nr. 77/2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023danach: BGBl. I Nr. 60/2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

römisch acht. Teil
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, besteht, oder
    2. Ziffer 2
      das österreichische Recht für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      das österreichische Recht für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
  3. Absatz 3,Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles, sofern an der Verschmelzung eine Europäische Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft beteiligt ist. In allen übrigen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bleibt Paragraph 110, von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40091859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P258/NOR40091859