Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Vergleichende Werbung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins, eins a, 2, 7, oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
(2)Absatz 2,Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, nur dann zulässig, wenn
sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung bezieht oder
sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben werden.
(3)Absatz 3,Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Dokumentnummer
NOR40091889