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§ 33a UWG

Fassungen
12.12.2007 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 79/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a heute27.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 58/2026
§ 33a12.07.201326.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 112/2013
§ 33a12.12.200711.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 79/2007
§ 33a01.04.199211.12.2007 BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

12.12.2007BGBl. I Nr. 79/2007

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 112/2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

4a. Ankündigung von Ausverkäufen

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Unter Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf”, „Liquidationsverkauf”, „Räumungsverkauf”, „Schnellverkauf”, „Verkauf zu Schleuderpreisen”, „Wir räumen unser Lager” oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.
  2. Absatz 2,Nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 33 a bis 33 e fallen jedoch Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB „Weiße Woche”, „Mantelwoche”).
  3. Absatz 3,Ziffer 7, des Anhangs bleibt davon unberührt.

Anmerkung

Der Unterabschnitt 4a tritt an die Stelle des Ausverkaufsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1985.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091904