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§ 2 SeilbG 2003

Fassungen
14.11.2007 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 83/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 214.11.200730.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2007
§ 222.11.200313.11.2007 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.11.2007BGBl. I Nr. 83/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 79/2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

  1. Ziffer eins
    Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Ziffer 2
    Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:
    1. Litera a
      Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);
    2. Litera b
      Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).
      Das sind:
      1. Sub-Litera, b, a
        Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);
      2. Sub-Litera, b, b
        Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);
      3. Sub-Litera, b, c
        Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
      4. Sub-Litera, b, d
        Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
  3. Ziffer 3
    Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;
  4. Ziffer 4
    Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
  5. Ziffer 5
    Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092115