Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.
(2)Absatz 2,Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß Paragraph 52, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40092122