Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:
Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß § 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005;Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,; Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß § 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes;Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes;
Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (Paragraph 6, Absatz eins,) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967 in der jeweils geltenden Fassung;Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, in der jeweils geltenden Fassung; Einsatzübung:
umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des Paragraph eins, der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,; Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;Notlandungen: Notlandungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes;
verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne des § 2 LVR 1967;verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne des Paragraph 2, LVR 1967;
Anhang 14: Anhang 14, Band 1, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung;Anhang 14: Anhang 14, Band 1, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der jeweils geltenden Fassung; ärztlicher Leiter: eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Person, welche zusätzlich die Qualifikation eines Notarztes im Sinne des § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufzuweisen hat.ärztlicher Leiter: eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Person, welche zusätzlich die Qualifikation eines Notarztes im Sinne des Paragraph 40, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, aufzuweisen hat.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchdienst, Rettungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40092135