(2)Absatz 2,Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der §§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, zu bestrafen.Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der Paragraphen 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, zu bestrafen.