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Art. 3

Fassungen
29.03.2007 bis 17.04.2007 — BGBl. III Nr. 120/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 329.03.200717.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 120/2007
Art. 301.10.199828.03.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2007BGBl. III Nr. 120/2007

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007danach: BGBl. III Nr. 122/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben

  1. Absatz eins,Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe.
    1. Ziffer eins
      den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,
    2. Ziffer 2
      Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,
    3. Ziffer 3
      über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,
    4. Ziffer 4
      Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen,
    5. Ziffer 5
      automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.
    6. Ziffer 6
      gemäß Artikel 3a in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen,
    7. Ziffer 7
      gemäß Artikel 3b sich an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.
  2. Absatz 2,Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,
    2. Ziffer 2
      strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,
    3. Ziffer 3
      Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen:
    1. Ziffer eins
      Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,
    2. Ziffer 2
      Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden,
    3. Ziffer 3
      Methoden zur Verhütung von Straftaten,
    4. Ziffer 4
      kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092294