Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 321Paragraph 321
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 321.Paragraph 321,
(1)Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 63 binnen sieben Tagen,bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 63, binnen sieben Tagen,
bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß § 61 und gleichzeitig gemäß § 62 oder gemäß § 224 Abs. 2 und gleichzeitig gemäß § 225 kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß Paragraph 61 und gleichzeitig gemäß Paragraph 62, oder gemäß Paragraph 224, Absatz 2 und gleichzeitig gemäß Paragraph 225, kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den §§ 140 Abs. 4 und 279 Abs. 4 genannten Fällen binnen sieben Tagen,im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den Paragraphen 140, Absatz 4 und 279 Absatz 4, genannten Fällen binnen sieben Tagen,
im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2)Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind,
sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,
in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist
einzubringen. Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.
Schlagworte
Ausschreibungsunterlage
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40092371