Rechtstracker.at

Anl. 7 BVergG 2006

Fassungen
01.01.2008 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 86/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 712.07.201320.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 128/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Anl. 701.01.200811.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
Anl. 701.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 86/2007

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch sieben

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer eins und 72 Absatz 2, Ziffer eins, *1)

  • Für Bauaufträge:
    • Strichaufzählung
      für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
    • Strichaufzählung
      für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
    • Strichaufzählung
      für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
    • Strichaufzählung
      für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
    • Strichaufzählung
      für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ – MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
    • Strichaufzählung
      für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
    • Strichaufzählung
      für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
    • Strichaufzählung
      im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
    • Strichaufzählung
      für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
    • Strichaufzählung
      für die Niederlande das „Handelsregister“;
    • Strichaufzählung
      für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
    • Strichaufzählung
      für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
    • Strichaufzählung
      für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
    • Strichaufzählung
      für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
    • Strichaufzählung
      für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
    • Strichaufzählung
      im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
    • Strichaufzählung
      für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
    • Strichaufzählung
      für Estland das „Keskäriregister“;
    • Strichaufzählung
      im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
    • Strichaufzählung
      für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
    • Strichaufzählung
      für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
    • Strichaufzählung
      für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
    • Strichaufzählung
      für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
    • Strichaufzählung
      für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
    • Strichaufzählung
      für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;
    • Strichaufzählung
      für die Slowakei das „Obchodný register“;
    • Strichaufzählung
      für Island die „Firmaskrá“;
    • Strichaufzählung
      für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
    • Strichaufzählung
      für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

  • Für Lieferaufträge:
    • Strichaufzählung
      für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
    • Strichaufzählung
      für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
    • Strichaufzählung
      für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
    • Strichaufzählung
      für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
    • Strichaufzählung
      für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
    • Strichaufzählung
      für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
    • Strichaufzählung
      für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
    • Strichaufzählung
      im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
    • Strichaufzählung
      für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
    • Strichaufzählung
      für die Niederlande das „Handelsregister“;
    • Strichaufzählung
      für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
    • Strichaufzählung
      für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
    • Strichaufzählung
      für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
    • Strichaufzählung
      für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
    • Strichaufzählung
      für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
    • Strichaufzählung
      im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Island die „Firmaskrá“;
    • Strichaufzählung
      für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
    • Strichaufzählung
      für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
    • Strichaufzählung
      für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
    • Strichaufzählung
      für Estland das „Keskäriregister“;
    • Strichaufzählung
      im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
    • Strichaufzählung
      für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
    • Strichaufzählung
      für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
    • Strichaufzählung
      für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
    • Strichaufzählung
      für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;
    • Strichaufzählung
      für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
    • Strichaufzählung
      für die Slowakei das „Obchodný register“.

  • Für Dienstleistungsaufträge:
    • Strichaufzählung
      für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
    • Strichaufzählung
      für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
    • Strichaufzählung
      für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
    • Strichaufzählung
      für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
    • Strichaufzählung
      für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang römisch drei des BVergG das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
    • Strichaufzählung
      für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
    • Strichaufzählung
      für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
    • Strichaufzählung
      im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
    • Strichaufzählung
      für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
    • Strichaufzählung
      für die Niederlande das „Handelsregister“;
    • Strichaufzählung
      für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
    • Strichaufzählung
      für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
    • Strichaufzählung
      für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
    • Strichaufzählung
      für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
    • Strichaufzählung
      für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
    • Strichaufzählung
      im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
    • Strichaufzählung
      für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
    • Strichaufzählung
      für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
    • Strichaufzählung
      für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
    • Strichaufzählung
      für Estland das „Keskäriregister“;
    • Strichaufzählung
      im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
    • Strichaufzählung
      für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
    • Strichaufzählung
      für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
    • Strichaufzählung
      für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
    • Strichaufzählung
      für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
    • Strichaufzählung
      für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
    • Strichaufzählung
      für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
    • Strichaufzählung
      für die Slowakei das „Obchodný register“.

__________________

*) Für die Zwecke des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092383